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Dokument-ID: 1273243
E 69 Zur Zustimmung zur touristischen Kurzzeitvermietung im WEG
OGH: Die Parteien des am 28. August 2020 geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags haben sich ausdrücklich darauf geeinigt, dass sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als „Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen“, diese auch kurzfristig zu vermieten „und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen“. Unbestritten ist, dass sich die Parteien damit wechselseitig – uneingeschränkt und unbefristet – die jederzeitige Kurzzeitvermietung ihrer jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte gestatteten.