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Dokument-ID: 1237777
1.15.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen
Das bedeutet, dass Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter (vgl Eigentums-/Nahebeziehung gem Rz 590-599 KStR) einem Fremdvergleich standhalten müssen. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG vor.