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Dokument-ID: 1273244
E 70 Zur Unterlassung der nicht widmungsgemäßen Nutzung eines WE-Objektes
OGH: Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, ihr Wohnungseigentumsobjekt auf andere Weise als im Wohnungseigentumsvertrag gewidmet, nämlich als Wohnung, Büro oder Ordination, zu nutzen.