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Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Typisch für ein Geschäftsgeheimnis ist, dass es nicht ohne weiteres für jedermann zugänglich ist. Inwieweit aktive Vorkehrungen erforderlich sind oder ob sich Geheimhaltungsmaßnahmen passiv aus den jeweiligen Umständen ergeben, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Die Angemessenheit wird von der Art des Geschäftsgeheimnisses sowie der Branche und Größe des Unternehmens abhängig sein. Als Einflussfaktoren für die Beurteilung der Angemessenheit kommen in Betracht: die Natur der Information, allfällige Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, übliche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen wie auch in der Branche, vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Für KMU, die keine Rechtsexperten im Unternehmen haben und nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, genügt ein geringerer Standard.
Der Geheimhaltungswille kann sich auch aus den Umständen ergeben. „Sicherheitslücken“ lassen bei ansonsten funktionierenden Schutzmechanismen nicht notwendigerweise den Schluss zu, der Unternehmer hätte kein Interesse an der Geheimhaltung. Auch ist es in Ordnung, wenn einem durchschnittlichen Arbeitnehmer der Wille des Unternehmers klar sein musste, was zB dann der Fall ist, wenn ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann.
Daraus ergibt sich, dass es zwar nicht notwendig ist, gänzlich neue Maßnahmen im Unternehmen einzuführen und diese zu dokumentieren, aber dass bestehende Schutzvorkehrungen zweifelsfrei erkennen lassen müssen, dass die Kenntnis gewisser Daten einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein soll. In einem etwaigen Verletzungsprozess müssen diese Maßnahmen nachweisbar sein.
Beispiele für derartige Maßnahmen:
- Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen (baulich und elektronisch), IT-Systeme, „need-to-know“-Prinzip: Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens sollte nur auf Informationen zugreifen können, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.
- Geheimhaltungsvereinbarungen, non-disclosure agreements bzw confidential disclosure agreements, Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Werkverträgen, spezielle Bestimmungen für Geheimnisträger – Achtung bei der Nutzung privater Geräte (Homeoffice!), Mitarbeiterschulung, Unternehmensrichtlinien über den Umgang mit Geheimnissen)
- Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie Wettbewerbsklauseln va auch im Umgang mit externen Partnern (Outsorcingpartner, Leiharbeitnehmer, F&E-Kooperationspartner), Besuchermanagement
Der Begriff der „Angemessenheit“ ist im Übrigen kein statisches Kriterium, sondern kann Wandlungen unterliegen, insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung.