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Zusammenarbeit zwischen Überlasser- und Beschäftigerbetrieb
Werden von überlassenen Arbeitskräften Hinweise eingebracht, die sich (ausschließlich) auf den Überlasserbetrieb beziehen, ergibt sich dabei (zumindest grundsätzlich) keine Schnittstellenproblematik. Bezieht sich der Hinweis dagegen auf den Beschäftigerbetrieb, entstehen aber jedenfalls Querverbindungen:
- Bei Einbringung im System des Beschäftigerbetriebes erfolgt der Hinweis durch eine Person, die arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.
- Bei Einbringung im System des Überlasserbetriebes bezieht sich der Hinweis nicht auf den Betrieb des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers.
Ausgliederung interner Meldestellen auf Dritte?
In diesen Fällen wird daher die Zusammenarbeit zwischen Überlasser- und Beschäftigungsbetrieb im Hinblick auf die Bearbeitung von gemeldeten Hinweisen virulent. So könnte der Überlasser überlegen, den Beschäftiger vertraglich zu verpflichten, die an ihn überlassenen Arbeitnehmer in seine bestehenden internen Meldestellen einzubinden und auf diesem Wege eine Ausgliederung der eigenen internen Stelle auf Dritte iSd § 13 Abs 4 HSchG vorzunehmen. In diesem Fall gehen die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen auf den Beschäftiger über. Ob Unternehmen im Konzern die interne Meldestelle auf einen gemeinsamen Meldekanal übertragen dürfen, wird kontrovers diskutiert.
Folgemaßnahmen
§ 13 Abs 6 HSchG verlangt, dass die Verfahren auch Folgemaßnahmen vorsehen müssen. Hierunter versteht die RL Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß. Um diese Maßnahmen umsetzen zu können, werden Beschäftiger- und Überlasserbetrieb idR zusammenwirken müssen. Eine Möglichkeit dabei wäre, dem Beschäftiger im Dienstverschaffungsvertrag – je nach Schweregrad des vermeintlichen Verstoßes – ein Kündigungsrecht einzuräumen. Bei der Entwicklung anderer Kooperationsmechanismen könnten folgende Überlegungen angestellt werden:
- Ob und bejahendenfalls wie Überlasser und Beschäftiger Informationen, etwa die Ergebnisse weiterer Sachverhaltsaufklärungen, beim jeweils anderen anfordern können
- Ob es Schranken für die anderweitige Verwendung der im Rahmen des Hinweisgebersystems erlangten Informationen geben kann/soll
- Sicherstellung, dass die Meldungen vertraulich behandelt und angemessen untersucht werden
- Wie sollen Informationen über die gemeldeten Verstöße ausgetauscht werden?
- Regelmäßige Überprüfung und Information über Meldemechanismen und die Behandlung der eingehenden Hinweise durch Überlasser und Beschäftiger
- Schulungen und Sensibilisierung zur Schärfung des Bewusstseins
Betriebsvereinbarung zur Kooperation
Betriebsverfassungsrechtlich könnte die Kooperation durch eine Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG begründet bzw abgesichert werden. Diese Bestimmung ermächtigt zur Regelung der Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind. In einer solchen Betriebsvereinbarung könnten die gewählten Kooperationsmechanismen zwischen Beschäftiger und Überlasser dargestellt werden. Überdies könnten sie iSd Art 88 Abs 2 DSGVO eine Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten iZm Hinweisgebung bilden. Einzelne Arbeitnehmer können aber unmittelbar keine Rechte aus einer solchen Betriebsvereinbarung ableiten.