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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Ab wann gilt die Verpflichtung?

Verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle

Für die Einrichtung einer internen Meldestelle gilt:

  • Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 249 Arbeitnehmern bzw Bediensteten (gemeint sind sämtliche Arbeitnehmer, nicht Vollzeitäquivalente) hatten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des HSchG (25.02.2023), also bis 25.08.2023, eine interne Meldestelle einzurichten.
  • Für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors ab 50 Mitarbeitern bzw Bediensteten (Ausnahmen gelten für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner:innen oder weniger als 50 Arbeitnehmer:innen) bis 249 Arbeitnehmer:innen bzw Bediensteten lief die Umsetzungsfrist bis 17.12.2023 (§ 28 HSchG). • [Fußnote: Vgl Zottl, E. 2023, o S; wko o J, o S.] 

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