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Dokument-ID: 1266641
3.9 Abgrenzung von Hinweisgebung nach dem HSchG und vergaberechtlichem Rechtsschutz
Das öffentliche Auftragswesen kennt mit dem vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem ein eigenständiges, formalisiertes Instrumentarium zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren. Demgegenüber verfolgt das HSchG einen anderen Regelungszweck: Es soll die Aufdeckung von Rechtsverletzungen in Bereichen von besonderem öffentlichen Interesse ermöglichen, die typischerweise nicht oder nicht effektiv über klassische Rechtsschutzinstrumente erfasst werden.