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7.3.3 Abwarten von Ermittlungen
Ist der Sachverhalt zweifelhaft, geht das Entlassungsrecht nicht unter, weil der Arbeitgeber bis zur Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände durch ein behördliches Ermittlungsverfahren zuwartet (OGH 29.5.2012, 9 ObA 35/12f). Der Arbeitgeber kann dann, wenn ein zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, während des zur Aufklärung dieses Sachverhalts dienenden Strafverfahrens die Entlassung aussprechen (OGH 18.12.2003, 8 ObA 30/03z). Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muss ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen (OGH 9.7.1999, 9 ObA 173/99). Wenn der Arbeitgeber selbst Ermittlungen zur Klärung von Verdachtsmomenten führt, ist ihm ein Abwarten der Ergebnisse seiner Ermittlungen zuzubilligen (OGH 20.1.1999, 9 ObA 351/98b).