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Dokument-ID: 1171810
1.3 Anforderungen an externe Meldestellen
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen, die sich auf einen Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors beziehen. Weiters ist es auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung iSd § 5 Z 12 HSchG zum Gegenstand haben.