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9.1.6 Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Die wohl wichtigste Neuerung des modernen Geschäftsgeheimnisschutzes ist das ausdrückliche Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, durch „die Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über die Informationen ausübt“, also durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. • [Fußnote: In einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren hat daher auch der Inhaber eines Geheimnisses die in § 26b Abs 1 Z 1 bis 3 UWG normierten Voraussetzungen und damit die von ihm getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen offen zu legen. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses trägt die Behauptungs- und Beweislast, dass er die erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat]