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8.6.2 Anzeige
Für Private besteht grundsätzlich keine Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer (beendeten) Straftat erlangen. Unternehmen sowie deren Organe und Mitarbeiter können daher grundsätzlich frei entscheiden, ob sie im Rahmen einer internen Untersuchung festgestellte Sachverhalte den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis bringen. Die Grenze des allgemeinen Anzeigerechts liegt bei wissentlich falschen Verdächtigungen, die den Tatbestand der Verleumdung erfüllen. Auch die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist strafbar.