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3.5 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die RL (EU) 2016/943 nimmt mehrfach ausdrücklich Bezug auf den Beschäftigungskontext und darf demnach nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Grundlage für die Beschränkung der Mobilität des Arbeitnehmers bildet. Insbesondere Erfahrungswissen ist von der RL (EU) 2016/943 nicht umfasst und daher für den Arbeitnehmer frei verwertbar. Die Definition des Geschäftsgeheimnisses soll belanglose Informationen sowie die Erfahrungen und Qualifikationen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben, sowie jene Informationen ausschließen, die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt bzw für sie leicht zugänglich sind.