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4.2.2 Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
Die Regelung des § 7 ArbIG unterscheidet an sich in Bezug auf die Auskunftspflichten nicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sodass die den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen im Prinzip auch für die Arbeitnehmer gelten. Lediglich das Recht der Arbeitsinspektion auf eine schriftliche Auskunft besteht gegenüber einem Arbeitnehmer nicht. Wahrheitsgemäße Aussagen eines Arbeitnehmers stellen jedenfalls keinen Entlassungsgrund dar, da Arbeitnehmer gegenüber dem Organ der Arbeitsinspektion verpflichtet sind und die grundlose Aussageverweigerung unter Verwaltungsstrafandrohung steht.