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12.2 Betriebsvereinbarung
Nach überwiegender Auffassung ist bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems, die ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, keine Betriebsvereinbarung erforderlich, da andernfalls die Umsetzung einer gesetzlich angeordneten Pflicht von der Zustimmung des Betriebsrats dazu abhinge. Wird der (sachliche) Anwendungsbereich des HSchG vom Arbeitgeber freiwillig erweitert, bedingt dies im Regelfall somit aber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, da es sich in diesem Fall eben nicht mehr bloß um die Befolgung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. Gleiches gilt für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung dazu (also im Falle von Betrieben, die nicht dem Geltungsbereich des HSchG unterliegen).