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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.2 Datenschutz

Für alle Arbeitnehmer gilt das Datengeheimnis nach § 6 Abs 1 DSG. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche, ein etwaiger Auftragsverarbeiter (Dienstleister) sowie deren Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen aufgrund ihrer beruflichen Betätigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein Rechtfertigungsgrund für eine Offenlegung besteht. Sofern eine Verpflichtung der Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, haben der Verantwortliche bzw der Auftragsverarbeiter diese gem § 6 Abs 2 DSG bzw Art 28 Abs 3 lit b DSGVO vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten.

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