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Dokument-ID: 1140391
1.7.4 Die Sicherstellung/Beschlagnahme iZm der Hausdurchsuchung
Soweit für die Sicherstellung von Gegenständen bzw Beschlagnahme von Datenträgern/Daten die Durchsuchung einer Wohnung oder eines anderen Ortes notwendig ist, der durch das Hausrecht geschützt ist (§ 117 Abs 2 lit b StPO) hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung jedenfalls vom Gericht bewilligen zu lassen (§ 120 Abs 1 StPO).