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7.3.4 Einschränkung der Verzichtsmöglichkeit
Ein Kündigungs- oder Entlassungsverzicht ist dann unproblematisch, wenn er sich auf ein Verhalten des Arbeitnehmers bezieht, das dem Arbeitgeber zumindest in groben Zügen bereits bekannt ist. Schwieriger ist die Lage, wenn der Verzicht zu einem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem nur Hinweise vorliegen, aber der konkrete Sachverhalt, die Beteiligten oder sonstige Taten noch ermittelt werden müssen, also das potenziell pflichtwidrige Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers (bzw dessen Umfang) noch gar nicht bekannt ist. Zwar ist ein Vorausverzicht auf die Geltendmachung bestimmter Entlassungsgründe möglich, ein völliger Verzicht auf eine Entlassung, obwohl der für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes maßgebliche Sachverhalt nicht bekannt ist, wird aber nicht wirksam sein.