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Dokument-ID: 972270
2.3.1 Entlassungsgründe
Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit. Sie kann angefochten werden, wenn ein Kündigungsanfechtungsgrund vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Das „bloße“ Fehlen eines Entlassungsgrundes hat daher nicht die Unwirksamkeit der Entlassung zur Folge, sondern verschafft dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die fiktive Dauer der Kündigungsfrist (Kündigungsentschädigung).