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Dokument-ID: 1266616
2.4 Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte (§ 3 Abs 3 Z 2 HSchG)
Erfasste Geschäftsvorgänge
Der sachliche Anwendungsbereich des § 3 Abs 3 Z 2 HSchG erstreckt sich auf sämtliche Geschäftsvorgänge, die dem Finanzmarktaufsichtsrecht unterliegen oder dessen Schutzzwecke berühren. Erfasst sind damit Tätigkeiten entlang der gesamten Wertschöpfungskette finanzmarktrechtlicher Leistungserbringung.