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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Geschäftsgeheimnisschutz

Würden durch eine Meldung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer durch deren Einbringung Verschwiegenheitspflichten verletzt. Gem § 7 Abs 7 HSchG dürfen Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für Zwecke dieses Gesetzes und nur im erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen. Da der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch im UWG geregelt ist, stellt sich aber die Frage nach dem Verhältnis bzw Zusammenspiel der beiden Gesetze.

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