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Dokument-ID: 1144458
1.5.1 Interne Hinweisgebung
Internes Meldesystem
Arbeitgeber (inkl öffentliche Stellen), die in den Geltungsbereich des HSchG fallen, sind gem § 11 HSchG verpflichtet, ein internes Meldesystem nach den Vorgaben des HSchG einzurichten und zu betreiben. Ein Meldekanal bezeichnet einen vertraulichen Kommunikationskanal, über den Hinweisgeber Meldungen abgeben können. • [Fußnote: Vgl TI Austria o. J, S 27.] Das interne Hinweisgebersystem ist in einer Weise einzurichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben.