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Dokument-ID: 1144469
1.6 Konsequenzen bei Nichtumsetzung/verspäteter Umsetzung
Rechtliche Grundlage
§ 24 normiert dazu: „Wer
- eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
- eine der in § 20 AbS 1 Z 1 bis 9 oder AbS 2 Z 1 bis 6 genannten Vergeltungsmaßnahme für die Hinweisgebung setzt,
- die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 AbS 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
- wissentlich einen falschen Hinweis gibt,