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2.2.5 Kostentragung
Die Kosten von (rechtmäßigen) generellen Überwachungsmaßnahmen sind im Normalfall vom Arbeitgeber zu tragen. Wurde eine konkrete (auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer bezogene) Überwachungsmaßnahme hingegen durch einen begründeten Verdacht aufseiten des Arbeitgebers ausgelöst, so kann letzterer bei Vorliegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers Kostenersatz im Wege des Schadenersatzes begehren. Zu den erstattungsfähigen Kosten können auch Aufwendungen für das Schneiden von Videobändern zählen, wenn dieser Vorgang für die Überführung des Arbeitnehmers notwendig war.