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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Kündigung

Sofern der Arbeitnehmer nicht einem Sondergesetz (zB dem VBG) unterliegt, bedarf eine Kündigung durch den Arbeitgeber keiner Begründung (Grundsatz der Kündigungsfreiheit). Der Arbeitnehmer hat vielmehr die Möglichkeit, die Kündigung unter gewissen Voraussetzungen anzufechten. Dringt er mit dieser Anfechtungsklage durch, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis daher weiterhin aufrecht. In Betracht kommt in den hier behandelten Fällen eine Anfechtung wegen wesentlicher Interessenbeeinträchtigung (Sozialwidrigkeit) iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Diese Möglichkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, zu dem der Betrieb gehört, beschäftigt ist.

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