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Gabriela Kaiser | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Meldefähige Geschäftsvorgänge im Finanzmarkt (§ 3 Abs 3 Z 2 HSchG)

Der sachliche Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes ist für den Finanzmarkt durch § 3 Abs 3 Z 2 HSchG eröffnet. Er erfasst Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, Finanzprodukten und Finanzmärkten sowie der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Maßgeblich ist dabei nicht die isolierte Verletzung einzelner Normen, sondern die Einbindung des gemeldeten Sachverhalts in einen finanzmarktrelevanten Geschäftsvorgang.

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