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8.5.3 Mitarbeiterbefragungen
Grundsätzlich sind Mitarbeiter aufgrund der Treuepflicht dazu verpflichtet, an Befragungen im Rahmen interner Untersuchungen teilzunehmen. Dennoch besteht ein partielles Aussageverweigerungsrecht. Dieses greift wohl jedenfalls dann, wenn sich der Befragte durch Beantwortung einer Frage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnte. In einer solchen Konstellation ist es zulässig, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Aber auch dann, wenn aus einer „Selbstbezichtigung“ andere (vor allem arbeitsrechtliche) negative Konsequenzen drohen, wird ein Aussageverweigerungsrecht bestehen.