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Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer bei internen Ermittlungen
Arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit
Eine Verpflichtung für Arbeitnehmer, bei der Aufklärung von Regelverstößen mitzuwirken, besteht insoweit, als die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit eine derartige Verpflichtung vorsehen kann (zB kann die Tätigkeit eines angestellten Detektives auch die Aufklärung von Regelverstößen durch Arbeitskollegen beinhalten). Dies kann auch implizit erfolgen. Bspw besteht die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Innenrevision darin, (idR auf Basis von vom Arbeitgeber formulierten Prüfaufträgen) Regelverstöße iwS aufzuklären. Dabei handelt es sich in erster Linie allerdings nicht um die Aufklärung individueller Verfehlungen, sondern um die Identifizierung von unternehmerischen Risiken (auch) unter präventiven Aspekten (zB Durchleuchtung von Abläufen, um daraus Vorschläge zur Kosteneinsparung abzuleiten).