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Dokument-ID: 1143904
4 Notwendiger Schutz der Hinweisgeber
Das HSchG will hinweisgebende Personen dazu ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Daher genießen hinweisgebende Personen umfangreichen Schutz vor Repressalien, ihnen kommt eine Beweislastumkehr zugute, sie können ggf Schadenersatzansprüche geltend machen und genießen Haftungsprivilegien: