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Dokument-ID: 863976
1.11.2 Opferrechte im Strafverfahren
In manchen Fällen kommt allerdings jedwede Vorkehrung zu spät. Es kommt zu einer Straftat. Die Möglichkeit des Opfers beschränkt sich vorerst darauf, die Strafverfolgungsbehörden davon zu informieren. In den meisten Bereichen der Wirtschaftsdelikte ist die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nach § 20a StPO zuständig, andernfalls die „gewöhnliche“ Staatsanwaltschaft. Erste Anlaufstelle ist die Polizei. Kommt es zu einer Anklage, ist zuerst die Frage zu beantworten, wer eigentlich „Opfer“ ist. Die Antwort darauf findet sich in § 65 Z 1 StPO.