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1.11.3 Privatbeteiligung im Strafverfahren
Opfer haben gem § 67 StPO außerdem das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Opfer werden durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen.