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Dokument-ID: 1279867
9.4 Rechtsdurchsetzung
Der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen entfaltet seine praktische Wirksamkeit erst durch eine effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung. Anders als bei klassischen Immaterialgüterrechten wie Patenten oder Marken fehlt es bei Geschäftsgeheimnissen an einem formellen Register oder einem sonstigen konstitutiven Schutzakt. Der Schutz entsteht vielmehr faktisch durch Geheimhaltung und wird rechtlich erst im Konfliktfall durchsetzbar. Gerade deshalb kommt der Ausgestaltung der Durchsetzungsmechanismen eine zentrale Bedeutung zu.