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1.10 Selbstanzeige
Allgemeines zur Selbstanzeige
Die Selbstanzeige hat in der Praxis große Bedeutung und stellt ein wichtiges Instrument zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit dar. In erster Linie hat die Selbstanzeige die Darlegung der Verfehlung zu enthalten. War mit dieser Verfehlung eine Verkürzung von Abgaben verbunden, sind zusätzlich die Bemessungsgrundlagen offenzulegen (Offenlegung der bedeutsamen Umstände) und tatsächlich zu entrichten (Schadensgutmachung). Sofern weitere Personen an dem Finanzvergehen beteiligt sind, sind diese in der Selbstanzeige zusätzlich zum Anzeiger als Täter zu nennen, da eine Selbstanzeige – abgesehen vom Anzeiger – nur für Personen, für die sie erstattet wird, wirkt (§ 29 Abs 5 FinStrG). Eine Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie rechtzeitig erstattet wird und somit kein Sperrgrund verwirklicht wurde.