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7.6.1 Abgestufte Zusagen
Einerseits soll dem Arbeitnehmer durch Amnestiezusagen ein Anreiz geboten werden, zu kooperieren, zugleich ist es auch aus Sicht des Unternehmens aber auch sinnvoll, die Möglichkeit offen zu lassen, sich von problematischen Mitarbeitern trennen zu können. Dazu kann es zweckmäßig sein, die Amnestiezusagen – je nach betroffenem Personenkreis – abzustufen. Für Personen, die am untersuchten Fehlverhalten nicht beteiligt waren, sind berechtigte Hinweise im Vorfeld einer Untersuchung nach dem HSchG geschützt. Demnach könnte eine Strategie des Unternehmens darin bestehen, jenen Mitarbeitern, die möglicherweise ihre aus der Treuepflicht abgeleiteten Meldepflichten verletzt, aber kein weiteres Fehlverhalten gesetzt haben, im Rahmen interner Untersuchungen bei umfassender Mitwirkung denselben oder vergleichbaren Schutz wie Hinweisgebern zukommen zu lassen.