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Dokument-ID: 1142737
1.1 Strafanzeige gegen den Hinweisgeber?
Nach § 6 HSchG werden Hinweisgeber geschützt, wenn sie
- hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und
- intern oder extern Meldung erstattet oder eine Offenlegung (= öffentliches Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße) vorgenommen haben.