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9.11 Strafbestimmungen im UWG
§ 11 UWG
§ 11 UWG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse • [Fußnote: Zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten im Zivil- und Strafrecht bereits weiter oben.] in zwei typischen Fallgruppen. Nach Abs 1 wird der klassische Geheimnisverrat durch einen Bediensteten erfasst. Täter kann nur ein „Bediensteter“ des Unternehmens sein; erforderlich ist, dass ihm das Geheimnis vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist, dass er es während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen mitteilt und dass dies zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht. Damit ist der Tatbestand eng gefasst: Er erfasst nicht jede Illoyalität im Arbeitsverhältnis, sondern nur die unbefugte Mitteilung an andere im wettbewerblichen Kontext. Die eigene bloße Nutzung des Geheimnisses ist von § 11 Abs 1 UWG gerade nicht umfasst.