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Dokument-ID: 1205601
6.8 Strafrechtliche Schranken für Hinweisgeber
Gem § 24 Z 4 HSchG gilt: „Wer [...] wissentlich einen falschen Hinweis gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.“