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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9 Tätige Reue

Delikte, bei denen tätige Reue möglich ist:

Tätige Reue ist im Strafgesetzbuch wie folgt vorgesehen

  • Versicherungsmissbrauch (Regelung der tätigen Reue in § 151 Abs 2 StGB)
  • Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Regelung der tätigen Reue in § 163d StGB)
  • Geldwäscherei (Regelung der tätigen Reue in § 165a StGB)
  • Regelung der tätigen Reue in § 167 StGB zu folgenden Delikten:
  • Sachbeschädigung
  • Datenbeschädigung
  • Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
  • Diebstahl
  • Entziehung von Energie
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung
  • Dauernde Sachentziehung
  • Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
  • Entwendung
  • Betrug
  • Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  • Erschleichung einer Leistung
  • Notbetrug
  • Untreue
  • Geschenkannahme durch Machthaber
  • Förderungsmissbrauch
  • Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • Wuchers
  • Betrügerischer Krida
  • Schädigung fremder Gläubiger
  • Begünstigung eines Gläubigers
  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei
  • Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel (Regelung der tätigen Reue in § 175 Abs 2 StGB)
  • Regelung der tätigen Reue in § 183b StGB zu folgenden Delikten:
  • Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
  • Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
  • Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
  • Regelung der tätigen Reue in § 240 StGB zu folgenden Delikten:
  • Urkundenfälschung
  • Fälschung besonders geschützter Urkunden
  • Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
  • Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
  • Datenfälschung
  • Urkundenunterdrückung (Regelung der tätigen Reue in § 229 Abs 2 StGB)
  • Versetzung von Grenzzeichen (Regelung der tätigen Reue in § 230 Abs 2 StGB)
  • Gebrauch fremder Ausweise (Regelung der tätigen Reue in § 231 Abs 2 StGB)
  • Regelung der tätigen Reue in § 226 StGB zu folgenden Delikten:
  • Geldfälschung
  • Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
  • Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
  • Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
  • Wertzeichenfälschung
  • Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
  • Regelung der tätigen Reue in § 241d StGB zu folgenden Delikten:
  • Fälschung unbarer Zahlungsmittel
  • Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
  • Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  • Regelung der tätigen Reue in § 241g StGB zu folgenden Delikten:
  • Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
  • Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
  • Hochverrat (Regelung der tätigen Reue in § 243 Abs 2 StGB)
  • Vorbereitung des Hochverrats (Regelung der tätigen Reue in § 245 StGB)
  • Staatsfeindliche Verbindungen (Regelung der tätigen Reue in § 247 StGB)
  • Verstrickungsbruch (Regelung der tätigen Reue in § 271 Abs 3 StGB)
  • Siegelbruch (Regelung der tätigen Reue in § 272 Abs 3 StGB)
  • Verletzung behördlicher Bekanntmachungen (Regelung der tätigen Reue in § 273 Abs 3 StGB)
  • Schwere gemeinschaftliche Gewalt (Regelung der tätigen Reue in § 274 Abs 3 StGB)
  • Verbrecherisches Komplott (Regelung der tätigen Reue in § 277 Abs 2 StGB)
  • Kriminelle Vereinigung (Regelung der tätigen Reue in § 278 Abs 4 StGB)
  • Kriminelle Organisation (§ 278a StGB)
  • Bewaffnete Verbindungen (Regelung der tätigen Reue in § 279 Abs 2 StGB)
  • Ansammeln von Kampfmitteln (Regelung der tätigen Reue in § 280 Abs 2 StGB)
  • Regelung der tätigen Reue in § 291 StGB zu folgenden Delikten:
  • Falsche Beweisaussage
  • Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
  • Falsches Vermögensverzeichnis (Regelung der tätigen Reue in § 292b StGB)
  • Fälschung eines Beweismittels (Regelung der tätigen Reue in § 294 StGB)
  • Unterdrückung eines Beweismittels (Regelung der tätigen Reue in § 296 StGB)
  • Verleumdung (Regelung der tätigen Reue in § 297 Abs 2 StGB)
  • Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Regelung der tätigen Reue in § 298 Abs 2 StGB)

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