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Dokument-ID: 1171695
8.1 Umfang
Das HSchG bezweckt zwar in erster Linie den Schutz des Hinweisgebers, betroffen können aber auch diejenigen Personen (Mitarbeiter) sein, denen (allenfalls zu Unrecht) eine Rechtsverletzung unterstellt wird. Problematisch sind idZ daher Normen, die die Betroffenenrechte einschränken. Dies betrifft insbesondere die in § 8 Abs 9 Z 1–7 HSchG angeführten datenschutzrechtliche Aspekte (etwa das Recht auf Auskunft oder Information).