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Dokument-ID: 1266651
8.6.1 Untersuchungsbericht
Nach Abschluss der Untersuchungen ist die Erstellung eines Untersuchungsberichts vorgesehen, der die wesentlichen Feststellungen dokumentiert und eine Grundlage für nachfolgende rechtliche oder unternehmensinterne Entscheidungen schafft. Der Bericht richtet sich primär an die Unternehmensleitung, gegebenenfalls unter Umständen auch an Aufsichtsorgane oder Gesellschafter. Der Bericht kann in Folge aber auch von Dritten wie Gerichten, Strafverfolgungsbehörden oder Abschlussprüfern eingesehen werden.