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Dokument-ID: 1197960
7.3.2 Unverzüglichkeitsgrundsatz
Der Arbeitgeber muss eine Entlassung prinzipiell unverzüglich aussprechen, sobald er Kenntnis über alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes relevanten Fakten hat, da er andernfalls sein Entlassungsrecht verwirkt. Das Auslagern der Untersuchung an externe Dienstleister bewirkt aber keine Durchbrechung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes, weil deren Wissen dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Zur Wahrung des Entlassungsrechts können aber verdächtige Mitarbeiter vorläufig vom Dienst freigestellt werden.