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6 (Unzuständige) Meldestellen
Gem § 6 Abs 1 HSchG muss der Hinweis bei der zuständigen (internen oder externen) Meldestelle eingehen. Wird eine Meldung an eine andere Stelle als den vom Unternehmen eingerichtete Meldekanal erstattet, wird dem Hinweisgeber dann der Schutz des HSchG aber dennoch zukommen, wenn der Arbeitgeber der Hinweispflicht gem § 10 Abs 1 HSchG nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Demzufolge muss der Rechtsträger einen einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der internen Hinweisgebung zur Verfügung stellen. Diese Information muss daher in geeigneter und verständlicher Weise (allenfalls auch in mehreren Sprachen) bereitgestellt werden.