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12.1 Informationsrecht des Betriebsrats
Das Verhältnis zwischen HSchG und ArbVG wirft ebenfalls Fragen auf. So wird das Thema der Meldestelle im Normalfall auch für den Betriebsrat von Bedeutung sein. Da dadurch wohl die wirtschaftlichen und/oder sozialen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt werden, besteht gem § 91 Abs 1 ArbVG ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsinhaber. Dieses Informationsrecht bezieht sich auf die Einrichtung selbst (welche Art der Meldestelle wurde eingerichtet, welche Personen sind daran beteiligt etc) und in weiterer Folge auf allgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen in Zusammenhang mit der Meldestelle (zB hat sich der konkret installierte Kanal bewährt, wie viele Meldungen wurden eingebracht, auf welche Bereiche beziehen sich die Meldungen etc), nicht jedoch auf konkrete Daten von Hinweisgebern oder im Hinweis genannten Personen.