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4.1.1 Auskunftspflicht
Die Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion ist kein Verwaltungsverfahren, sondern diese wird im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung tätig (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0028). Daher ist das AVG auf Kontrollhandlungen der Arbeitsinspektion nicht anwendbar. Allerdings besteht mit dem ArbIG ein Gesetz, das unter anderem die Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion, aber damit korrespondierend auch der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Führt eine andere Behörde ein Verwaltungsverfahren durch (zB eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASchG), ist diese nicht an den die Beschränkung des ArbIG gebunden und kann in einem solchen Verfahren Arbeitnehmer zB auch als Zeugen vernehmen und zu diesem Zweck vorladen (§ 24 VStG iVm § 19 AVG).