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4.2.1 Störung des Betriebsablaufs
Die Vernehmung soll tunlichst ohne Störung des Betriebes erfolgen. Dieses Minimierungsgebot darf aber nicht dazu führen, die Tätigkeit der Arbeitsinspektion ineffizient zu machen. Hat ein Arbeitnehmer Kundenkontakt, ist eine Vernehmung während dieser Zeiten als besonders schwere Störung des Betriebsablaufs zu werten, soferne keine Ablöse möglich ist oder zahlreiche Arbeitnehmer eine gleichartige Tätigkeit gleichzeitig erbringen und kurzfristig bloß einer von ihnen vernommen wird. Gleiches gilt, wenn die Vernehmung eines Arbeitnehmers dazu führen würde, dass währenddessen auch andere Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können oder ein Arbeitsvorgang aus technisch-wirtschaftlichen Gründen fortgesetzt werden muss. Dies darf wiederum aber nicht dazu führen, dass eine Vernehmung faktisch gar nicht mehr möglich ist.