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4.4.5 Verschärfungen
Grundsätzliches
In der Praxis tritt häufiger die Variante auf, dass der Arbeitgeber zusätzliche Schranken für die Zulässigkeit der Geschenkannahme aufstellt. Voraussetzung ist dabei stets das Bestehen eines Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis. Kennt der Arbeitnehmer den (präsumptiven) Zuwender auch privat, muss daher danach unterschieden werden, ob die (vorgesehene) Zuwendung ihre Ursache im dienstlichen oder im privaten Bereich hat. In Bezug auf die Geschenkannahme durch Dritte (Kunden, Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner etc) kommen dem Arbeitgeber dabei weitgehende Gestaltungsrechte zu. Dies kann im Prinzip auch soweit gehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jegliche Geschenkannahme im arbeitsrechtlichen Zusammenhang (also bspw auch in Bezug auf ehemalige und/oder potenzielle Kunden) zur Gänze untersagt.