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3.6.7 Vertragsstrafen im Arbeitsverhältnis
Vertragsstrafen bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, vertragliche Verpflichtungen finanziell abzusichern und so ihre Einhaltung zu fördern. Auch Unterlassungsansprüche, bei denen ein Urteil zu spät kommen würde und eine einstweilige Verfügung schwer zu erlangen ist, lassen sich so sanktionieren. Allerdings unterliegt jede Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht und kann im Einzelfall sogar auf Null reduziert werden. Zentraler Anwendungsfall ist die Absicherung nachvertraglicher Konkurrenzklauseln, hier sind aber zusätzliche gesetzliche Grenzen und weitere spezielle Folgen zu beachten. Die Palette der Anwendungsmöglichkeiten reicht jedoch weiter.