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8.5.2 Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation
Im Rahmen interner Untersuchungen ist auch § 120 Abs 2a StGB relevant. Diese Bestimmung schützt die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation. Tatbestandsmäßig ist jedes unbefugte Aufzeichnen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Nachrichten, die im Wege der Telekommunikation übermittelt wurden. Aufzeichnen bedeutet das nicht bloß flüchtige technische Festhalten der Nachricht, etwa das Kopieren einer E-Mail auf einem separaten Datenträger, sodass sie dem Täter dauerhaft verfügbar bleibt. Keine Tatbestandsverwirklichung liegt dagegen im bloßen Öffnen einer fehlgeleiteten E-Mail oder in einer automatischen Zwischenspeicherung. Gleiches gilt für das bloße Lesen, Weitererzählen oder Transkribieren, weil dabei nur der Inhalt, nicht aber die Nachricht in ihrer ursprünglichen Form festgehalten wird.