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Dokument-ID: 1143935
4.4 Verwaltungsstrafsanktionen
Rechtliche Grundlage
Wer
- eine der in § 2 HSchG genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
- eine der in § 20 Abs 1 Z 1 bis 9 oder Abs 2 Z 1 bis 6 HSchG genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
- die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs 1 HSchG zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
- wissentlich einen falschen Hinweis gibt,