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7.5 Verzicht auf Schadenersatz
Ein weiterer möglicher Punkt kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Arbeitnehmern verzichtet. Ein allzu großzügiger Verzicht könnte dabei allerdings als Untreue iSd § 153 StGB qualifiziert werden. Bei der Abgabe derartiger Verzichtserklärungen ist daher Vorsicht geboten. Die Amnestie könnte bspw – in Anlehnung an die tätige Reue gem § 167 StGB – von der Wiedergutmachung des Schadens durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht werden.