© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1142706

Andrea Futterknecht - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Vorgaben zur Hinweisbehandlung für externe Stellen

Schutz des Hinweisgebers

Im dritten Hauptstück des HSchG wird die externe Hinweisgebung und die Veröffentlichung von Hinweisen geregelt. Grundsätzlich haben Hinweisgeber, die einen Hinweis veröffentlichen, Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks HSchG unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit gem § 6 HSchG. Weiters müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs 9 HSchG und § 17 Abs 6 HSchG bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder
  • Ein hinreichender Grund zur Annahme liegt vor, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder
  • Ein hinreichender Grund zur Annahme liegt vor, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens

Form der Hinweisgebung

Generell müssen Hinweise sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können; § 9 HSchG ist anzuwenden. Auf Ersuchen eines Hinweisgebers hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden. Eine solche Besprechung ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen durchzuführen.

Vorgaben für die Hinweisprüfung

Externe Hinweise sind gem § 17 Abs 1 HSchG

  • sorgfältig,
  • vollständig,
  • unparteilich,
  • redlich und
  • vertraulich

zu behandeln.

Sicherheitsprüfung bei enthaltenen klassifizierten Informationen

Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch Whistleblowing in unserem Shop! Zum Shop